AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
HSA - Schumacher Antriebstechnik e. K.
I. Allgemeines - Geltungsbereich
I.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
I.2 Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen und Lieferungen vorbehaltslos ausführen.
II. Angebot und Vertragsschluss /Eigentums- und Urheberrecht
II.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern von uns nichts anderes angegeben. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Lieferung oder Ausführung der Leistung zustande.
II.2 An sämtlichen von uns vor oder nach dem Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen; Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Derartige Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
II.3 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a UrhG) vervielfältigen. überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
II.4 Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – Insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht zu verändern.
II.5 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner getroffen werden, müssen schriftlich niedergelegt werden. Es wird widerlegbar vermutet, dass die schriftlichen Urkunden die Vereinbarungen und Abreden – Insbesondere auch hinsichtlich Beschaffenheitsvereinbarungen sowie gegebener Zusicherungen und Garantien – vollständig und richtig das wiedergeben.
II.6 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen oder Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Bearbeitung eingesandter Teile
Zur Bearbeitung bzw. Reparatur bestimmte Teile sind frei unserem Werk und soweit erforderlich, in ordnungsgemäßer Verpackung (stabil und sicher) unter Beifügung eines Packzettels zu versenden. Eine Versandanzeige ist uns unter Angabe der Auftragsnummer des Kunden schriftlich zu übermitteln. Reparaturen werden nur in unserem Werk vorgenommen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
IV. Preise- und Zahlungsbedingungen
IV.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, Wertsicherung sowie zuzüglich der bei Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für die vertraglich vereinbarte Leistung. Maßgeblich ist unsere Auftragsbestätigung. Nebenleistungen (z. B. Montage, Reparatureinsätze, Planungsleistungen) können wir gesondert berechnen.
IV.2 Abzüge wie Skonti u. a. bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit keine anderweitigen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug auf das von uns benannte Konto zu Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Zahlungen sind bei erstmaliger Geschäftsverbindung, soweit nichts anders vereinbart, im voraus zu leisten. Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
IV.3 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Wegen bestrittener Gegenansprüche und aus anderen Vertragsverhältnissen steht den Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
IV.4 Kommt der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug oder wird uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, durch die die Erfüllung seiner Zahlungspflichten bei objektiver Würdigung gefährdet wird, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und unbeschadet weiterer Schadensansprüche unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (IX) geltend zu machen. § 321 BGB (Unsicherheitseinrede), §273 BGB (Zurückbehaltungsgrenzen) und § 369 BGB (kaufm. Zurückbehaltungsrecht) bleiben unberührt.
IV.5 Zahlungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels befindet sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
IV.6 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausübung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z. B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns entsprechend anzupassen. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
IV. 7 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei und erfüllungshalber angenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
V. Liefer- und Ausführungsziel
V.1 Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung. Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Liefer-/ und Ausführungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängern sich die Fristen um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt auch für etwaige vom Kunden gewünschte Änderungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung das Werk verlassen hat.
V.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, dem uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
V.3 Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden dem Kunden nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, im Fall der Lagerung in unserem Werk, mindestens 0,5 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unseres Werkes zu lagern.
V.4 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
V.5 Sofern die Voraussetzungen von Absatz 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligem Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
V.6 Lieferungs- und Leistungsfristen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ca.-Fristen. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fristtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden. Sie verlängern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Hindernisse (wie z. B. Lieferengpässe unserer Lieferanten oder die Nichtverfügbarkeit von Teilzeugen und Materialien), soweit diese auf unsere Lieferungen und Leistungen von Einfluss sind. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen in unserem Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer. Wir sind in diesen Fällen berechtigt die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
V.7 Teillieferungen sind zulässig, wenn diese wirtschaftlich sinnvoll sind. Sie können gesondert berechnet werden.
VI. Versand und Gefahrenübergang
VI.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (gemäß Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) vereinbart.
VI.2 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
VII. Garantien, Gewährleistung und Mängelhaftung
VII.1 Garantien, die Übernahme von Beschaffungsrisiken und die Eignung unserer Produkte für bestimmte Zwecke bedürfen unser ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Bei Zulieferungen sind wir auf Erklärungen und Informationen unserer Zulieferanten angewiesen, die wir weitergeben. Haben wir das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zugesichert, befreit dies den Kunden nicht von der Verpflichtung, eine eigene Eignungsprüfung durchzuführen. Der Kunde und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellen.
VII.2 Etwaige Mängel der von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich schriftlich unter Geltendmachung von Art und Umfang des Mangels im Einzelnen zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
VII.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit von Lieferungen oder Leistungen erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, mangelhafte Teile auf unsere Kosten an uns zurückzusenden. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Änderungen, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl und sind dem Kunden keine weiteren Nachbesserungsversuche zuzumuten, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Minderung zu verlangen.
VII.4 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Verpflichtungen geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unsere Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII.5 Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von unserer Haftung ausgeschlossen ist insbesondere der Ersatz von Folgeschäden wie entgangener Gewinn und entstehende Kosten, auf die wir keinen Einfluss haben, z. B. bei Stillstand einer Anlage oder eines Aggregats, soweit wir nicht vor Ort sind; der Kunde ist insoweit verpflichtet, uns umgehend zu informieren, damit wir über einen etwaigen sofortigen Prüfungs- und Montageeinsatz oder sonstige Maßnahmen zur Schadensminderung entscheiden können. Der Kunde räumt uns insoweit eine Reaktionszeit von 24 Stunden gerechnet ab seiner Informationserteilung ein, soweit nicht Gefahr im Verzug ist. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung von uns beruht. § 411 BGB (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.
VII.6 Für Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse, unsachgemäße Pflege oder Montage durch den Kunden oder Dritte auftreten, übernehmen wir keine Haftung.
VII:7 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, fehlerhafte Montage einschließlich fehlerhaftem Anbau von Motoren sowie Inbetriebsetzung und Verwendung von Austauschwerkstoffen durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Einsatzbedingungen.
VII.8 Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, so übernehmen wir die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke.
VII.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
VIII. Haftung
VIII.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB (Schadensersatzpflicht).
VIII.2 Die Begrenzung nach Abs. I gilt auch soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
VIII.3 Der Haftungsausschluss gilt auch hier nicht, soweit wir uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen müssen.
VIII.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehalt
IX.1 Wir behalten uns das Eigentum zu dem von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Ausgleich aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und den Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde benachrichtigt uns unverzüglich, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (z. B. durch Pfändung) oder wenn die Ware beschädigt oder vernichtet wird.
IX.2 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Zifffer IX.1 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
IX.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung erwachsen sowie seinen Anspruch auf die Herausgabe aufgrund des vorbehaltenen Eigentums. Wir nehmen die Abtretung an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
IX.4 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so gilt als vereinbart, dass wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen erwerben. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
IX.5 Wir sind berechtigt, uns jederzeit über den Bestand an Vorbehaltsware und die an uns abgetreten Forderungen zu vergewissern. Die Belege und Unterlagen hierzu sind uns auf Verlangen vorzulegen.
IX.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
IX.7 Soweit zwingende Rechtsvorschriften eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind und einen Vorbehalt im vorstehenden Sinne nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor.
X. Geheimhaltung
X.1 Der Kunde und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.
X.2 Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig.
X.I Forderungsabtretung
XI.1 Die Abtretung etwaiger gegen uns gerichteter Forderungen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht - Teilnichtigkeit
XII.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir haben jedoch auch das Recht, den Gerichtsstand des Kunden zu wählen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
XII.2 Sollte/n eine oder mehrere Bestimmung/en in diesen Geschäftsbedingungen oder eine oder mehrere Bestimmung/en im Rahmen sonstiger Vereinbarungen oder Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: April 2012